Behandlungsfehler

Der Vorwurf fehlerhafter Behandlung kann Sie sowohl zivilrechtlich, als auch strafrechtlich treffen. Vorgeworfen kann Ihnen die Verletzung ärztlicher Standards bei der von Ihnen durchgeführten Behandlung oder der von Ihnen angewiesenen Behandlungsweise.

Strafrechtlich können Sie haften für eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB oder gar eine fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB, wenn ein Patient verletzt ist oder verstirbt und Sie dafür verantwortlich gemacht werden.

Die Strafverfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt entweder einen Strafantrag des Verletzten oder die Annahme des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft voraus. Der Vorwurf der fahrlässigen Tötung muss von Amts wegen aufgeklärt werden (Legalitätsprinzip).

Anerkannte Standards eingehalten oder nicht?

Sind Sie mit einem der genannten Vorwürfe konfrontiert, so wird es regelmäßig um die Frage gehen, ob sie die anerkannten Standards der ärztlichen Behandlung verlassen oder eingehalten haben. In den meisten Fällen wird von den Ermittlungsbehörden ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen zur Klärung dieser Frage in Auftrag gegeben.

Meine Strategie

Ihre Verteidigung muss demnach beachten, die durch Sie erfolgte Aufklärung des Patienten und die Notwendigkeit und Richtigkeit der empfohlenen und durchgeführten Behandlung hervorzuheben. Patienten und Praxispersonal sind ggf. zu den konkreten Umständen von Aufklärung und Behandlung zu vernehmen und die Sie entlastenden Umstände herauszuarbeiten.

In Einzelfällen ist darüber hinaus das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten anzufechten und ein Zweitgutachten in Auftrag zu geben bzw. von den Behörden einholen zu lassen. Das kann insbesondere auch für die Beweisaufnahme im Rahmen einer Hauptverhandlung vor Gericht gelten.


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