Eine Bonner Hautarztpraxis muss 55.000 € Schadensersatz zahlen, weil sie einem Patienten einen bösartigen Tumor verschwiegen hat. Die Familie des Verstorbenen hat sich mit den verantwortlichen Ärzten vor dem Bonner Landgericht auf den Vergleich geeinigt.
Patient wurde Laborbefund nicht mitgeteilt
2008 war dem Patienten ein verdächtiges Muttermal an der Schulter operativ entfernt worden. Bei der Untersuchung im Labor kam heraus, dass es sich dabei um einen bösartigen Tumor handelte. Diese Nachricht wurde jedoch dem Betroffenen nicht mitgeteilt. Die Gründe für das Versäumnis konnten heute nicht mehr geklärt werden.
2012 wurde der Patient wegen eines Darmverschlusses eingeliefert. Bei der Notoperation wurden dann Tumore in Lunge und Dünndarm gefunden. Nur zwei Monate später verstarb der damals 59-jährige.
Schadensersatz für den groben Behandlungsfehler
Laut dem Bonner Landgericht liegt ein grober Behandlungsfehler vor. Die Ärzte müssen nun für diesen haften. Sie hätten damals den Patienten von dem Tumor unterrichten und die weitere Behandlung besprechen müssen. Schließlich wäre bei einer frühzeitigen Behandlung die Erkrankung anders verlaufen.
Auch in einem ähnlichen Fall am Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatten die Richter den Anspruch auf Schadensersatz bejaht. Dabei war bei einer Patientin ein Hautkrebs irrtümlicherweise als bakterielle Infektion gedeutet worden. Die Frau war dann ebenfalls an ihrer Krebserkrankung verstorben. In diesem Fall wurde dem Ehemann sogar ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 € zugesprochen.