In Auseinandersetzungen mit der zuständigen Ärztekammer brauchen Sie in aller Regel anwaltlichen Beistand. Das kann Fragen der Ausbildung, Approbation und Weiterbildung betreffen.
In Fragen der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Approbation nach der Bundesärzteordnung (BÄO) geht es um Ihre berufliche Existenz. Der Widerruf oder das Ruhen der Approbation sind zu befürchten, wenn Ihnen insbesondere eine Straftat vorgeworfen wird, aus der sich Ihre Unkundigkeit oder Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergeben soll.
Und der Beruf des Arztes ist nicht nur eine bloße Tätigkeit, sondern vielmehr eine Berufung! Der Zugang zum Arztberuf oder zum Apotheker betrifft Ihre verfassungsechtlich verbürgte Berufsausübungsfreiheit.
Sollte Ihnen vorgeworfen werden, während des Ruhens der Approbation Ihren Arztberuf ausgeübt zu haben, brauchen Sie einen Strafverteidiger. Das Gleiche gilt im Falle des Vorwurfes des unberechtigen Führens des Titels Arzt oder Ärztin.
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