Ärzte klagen gegen Jameda – jedoch ohne Erfolg

Der Bundesgerichtshof weist die Klage eines Zahnarzt-Ehepaares zurück, das nicht mehr auf dem Bewertungsportal erscheinen will.

Das Portal Jameda scheint alle Ärztinnen und Ärzte rechtssicher aufführen zu dürfen. Zahnärzte und Ärzte müssen die Listung auch gegen ihren Willen hinnehmen. Die Parodontologin und der Oralchirurg aus dem Rheinland forderten die Löschung aus der Ärzteliste des Ärzteportals Jameda. Die Unterlassungsanträge der beiden Ärzte wurden durch ein nun bekannt gegebenes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) abgewiesen.

Das Oberlandesgericht entschied über die Anträge des Zahnarztpaares vormals im November 2019. Heraus kam, dass im Jahr 2018 zwar ein Anspruch auf Löschung aus der Ärzteliste bestanden habe, weil deren Profile als Plattform für die Werbung konkurrierender Ärzte missbräuchlich verwendet worden seien.

Jameda reagierte darauf mit Löschungen von konkurrierenden Ärzten auf den Profilen von nichtzahlenden „Basiskunden“. Dasselbe gilt für einen nur bei Basiskunden bestehenden Link zur Weiterleitung an weitere Ärzte in der Gegend. Auch Verweise auf „Fachartikel“ zahlender Kunden wurden sodann gelöscht. Den Antrag des Zahnarztpaares, auch die Wiederaufnahme bei Jameda dauerhaft zu unterlassen, wurde vom OLG jedoch abgewiesen.

Jameda hat vor dem Hintergrund der Auseinandersetzungen seinen Internetauftritt mehrfach geändert. Der BGH hatte bereits 2014 bestätigt, dass ein Bewertungsportal, so auch Jameda, alle Anbieter, vorliegend also alle Ärzte und Zahnärzte – aufführen darf.

Das Zahnarztpaar hatte 24 Aspekte angesprochen, in welchen sie gegenüber zahlenden Kunden benachteiligt seien. Dazu zählt vor allem die Option des Hochladens eines Fotos für nicht zahlende Kunden oder der Gestaltung ihrer Profile in ansprechender Weise.

Seitens des OLG wurde dabei auf den gesellschaftlichen Nutzen solcher Plattformen Bezug genommen. Daher sei nicht zu bemängeln, dass zahlende Kunden gegenüber Nichtzahlern besser gestellt werden, wenn die Portalnutzer feststellen können, dass diese Abweichungen auf Zahlungen zurückzuführen sind. Der BGH geht davon aus, dass dies bei der Plattform Jameda vorliegt.

Es ist klarzustellen, dass solche Plattformen für Verbraucher von äußerst hoher Wichtigkeit sind. Durch die Listung aller Zahnärzte und Ärzte wird der hohe Stellenwert der Plattform deutlich erhöht. Die Gerichte waren in verschiedensten Verfahren besonders daran interessiert, für beide Parteien eine gerechte Lösung zu finden.

Dies wird vor allem durch die Argumentation des BGH deutlich, indem er besonders den gesellschaftlichen Nutzen dieser Plattformen in den Vordergrund stellt und andererseits besonders hervorhebt, dass Jameda die Profile von nicht zahlenden Basiskunden nicht missbräuchlich als Werbeplattform für zahlende Nutzer benutzen darf. Somit hat der BGH das Urteil des OLG Köln bestätigt.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Oktober 2021, Az.: VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19