Widerruf der Approbation

Die Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Arzt, das die Annahme einer Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit nach sich zieht (§ 6 Abs. 1 Nr. BÄO), kann zum Ruhen der Approbation führen. Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat kann die Approbation aus den gleichen Gründen widerrufen werden (§§ 5 Abs.2 Nr. 1, 3 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 BÄO). 

Ist gegen einen behandelnden Arzt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und betrifft der Tatvorwurf insbesondere Vermögensdelikte wie

  • Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB),
  • Untreue (§ 266 StGB)
  • oder Steuervergehen (§§ 370 ff. AO)
  • oder solche zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit wie vorsätzliche oder fahrlässige Tötung (§§ 212, 222 StGB)
  • sowie vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB),

so ist es ratsam, dass er sich sofort an einen erfahrenen Medizinstrafverteidiger wendet, um die ihm berufsrechtlich drohenden Konsequenzen entweder zu verhindern oder abzumildern.

Ich vertrete Sie gegenüber der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde, wenn Ihnen im Hinblick auf eine Verurteilung wegen einer der benannten oder einer sonstigen Straftat der Widerruf der Approbation droht.

Gegenüber der Verwaltungsbehörde werde ich für Sie argumentieren, weshalb bei Ihnen trotz einer strafrechtlichen Verurteilung für die Zukunft nicht zu erwarten ist, dass Sie Ihren beruflichen Pflichten nicht sach- und fachgerecht nachkommen werden und Gründe für die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne der berufsrechtlichen Normen nicht vorliegen.

Ausschlaggebend für die dafür vorzunehmende Beurteilung ist die jeweilige Prognose, die dem Arzt im Hinblick auf die Art, Schwere und Anzahl der Normverstöße gegeben werden kann. Vor diesem Hintergrund werden das Verhalten und die Persönlichkeit des Arztes gewürdigt. Wesentlicher Teil meiner Vertretung für Sie ist es deshalb, die für Sie günstigen Umstände herauszuarbeiten.

Das Gleiche betrifft die Prüfung der Voraussetzung einer Unwürdigkeit im Sinne der jeweiligen berufsrechtlichen Vorschriften. Eine solche Annahme setzt ebenfalls ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes voraus, welches bei Würdigung aller Umstände seine Berufsausübung untragbar erscheinen lässt.

Auch hier müssen wir in Ihrem Interesse herausarbeiten, warum Ihr Verhalten nicht für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. So die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG).

Ziel Ihrer Vertretung durch mich ist in jedem Fall, den Widerruf Ihrer Approbation zu verhindern, indem deutlich wird, dass Sie weder unzuverlässig, noch unwürdig zur Ausübung des Arztberufes sind. Nimmt die Verwaltungsbehörde an, dass die genannten Voraussetzungen einer Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit vorliegen, steht ihr kein Ermessen mehr zu, dann muss sie die Approbation widerrufen!

Dagegen kann Ihre Approbation aus verscheiden Gründen ruhen. Dazu gehören zum Beispiel die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen der oben genannten Straftaten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO) oder eine Betäubungsmittelabhängigkeit oder Alkoholerkrankung des Arztes (§ 6 Abs. 1 Nr.3 BÄO).

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