Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte hat entschieden, dass die Verweigerung einer Substitutionstherapie in Gefängnissen gegen das Folterverbot aus Art. 3 EMRK verstößt. Der Gefangene hat ein Recht auf Ersatzdroge.
Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte hat entschieden, dass die Verweigerung einer Substitutionstherapie in Gefängnissen gegen das Folterverbot aus Art. 3 EMRK verstößt. Der Gefangene hat ein Recht auf Ersatzdroge.