Hausarzt verliert 40.000 Euro Honorar wegen verspäteter Abrechnung

Ein aktuelles Urteil des Sozialgericht München verdeutlicht: Bei der Quartalsabrechnung sollten die Abgabefristen der KV nicht bis zur letzten Minute ausgereizt werden.

Ärztinnen und Ärzte müssen sich an die von ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vorgegebenen Abrechnungsfristen halten. Nur so lassen sich unnötige Verwaltungskosten vermeiden und die Ausgaben dem jeweiligen Gesamtvergütungsvolumen zuordnen, wie das Sozialgericht München in einem aktuell veröffentlichten Urteil betont. Auch ein Ausschöpfen der Frist bis zur letzten Minute ist danach wenig ratsam. Damit wies das Sozialgericht die Klage eines Allgemeinarztes ab. Seine Abrechnung für das Quartal 2/2021 war erst am 1. April 2022 um 19.32 Uhr bei der KV Bayerns eingegangen. Die von der KV vorgegebene Frist von neun Monaten war damit um einen Tag verpasst. Die KV lehnte eine Vergütung der Abrechnung daher ab.

Der Arzt hielt die Nichthonorierung für unverhältnismäßig. Zudem habe er seine Honorarabrechnung bereits m 31. März 2022 digital “eingereicht”, der späte Eingang bei der KV sei ihm unerklärlich. Wie nun das Sozialgericht entschied, bleibt es aber bei der Nichthonorierung. Die Neun-Monats-Frist sei von der Vertreterversammlung der KV wirksam beschlossen worden. Der Allgemeinarzt habe sie dennoch nicht eingehalten. Auch einen Antrag auf Fristverlängerung habe er nicht gestellt. Nach den Abrechnungsbestimmungen sei eine Vergütung daher ausgeschlossen. Zur Begründung verwiesen die Münchener Richter auf ältere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Zweck der Abrechnungsfristen sei es danach, “die Vertragsärztinnen/Vertragsärzte anzuhalten, zügig und zeitnah die Abrechnungen vorzunehmen”. Nur so könne eine Honorierung aus dem für das betreffende Quartal zur Verfügung stehenden Gesamtvergütungsvolumen erfolgen.

Eine späte Abrechnung bedingt außerdem einen höheren Verwaltungsaufwand und damit einhergehende zusätzliche Kosten, die letztendlich zulasten aller Vertragsärzte gehen”, heißt es weiter in dem Münchener Urteil. Abrechnungen “nach Belieben” hätten “nicht zu vertretende Auswirkungen auf das Abrechnungssystem insgesamt”.

Dass hier der Allgemeinarzt seine Honorarabrechnung tatsächlich bereits am 31. März 2022 hochgeladen hatte, erschien dem Sozialgericht wenig glaubhaft. Denn er habe hierfür weder eine Eingangsbestätigung noch eine Fehlermeldung erhalten. Das für seine Honorardatei ausgewiesene Datum 31. März 2022 gebe lediglich den Zeitpunkt wieder, an dem der Arzt die Datei auf seinem eigenen Computer erstellt habe. Nach Schätzung des Gerichts gehen dem Allgemeinarzt nun Honorare zwischen 40.000 und 50.000 Euro verloren. Unverhältnismäßig oder gar verfassungswidrig sei dies allerdings nicht.

Gegen die Entscheidung kann der Arzt aber noch Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht in München einlegen. Nach einem BSG-Urteil von 2007 können Ärzte eine rechtzeitig eingereichte Honorarabrechnung aber auch nach Fristablauf noch nachbessern, wenn die KV hätte erkennen müssen, dass die Abrechnung unvollständig ist, etwa weil bestimmte übliche Abrechnungsziffern vollständig fehlen (B 6 KA 29/06 R).

Quelle, Autor: mwo in ÄrzteZeitung vom 1. Dezember 2023, Sozialgericht München, Az.: S 38 KA 531/22