Als Arzt oder Apotheker, der Sie mit der Verordnung, Herausgabe oder Verabreichung von Arzneimitteln befasst sind, welche unter den Tatbestand des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) fallen, müssen Sie besonders beachten, dass Sie sich im Rahmen des gesetzlich Erlaubtem bewegen.
Keine Verordnung, Herausgabe oder Verabreichung von Betäubungsmitteln ohne Indikation und ordnungsgemäße Zulassung des Arzneimittels (siehe unten “Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz”)!
Das gilt insbesondere für Arztpraxen, in denen Substitutionspatienten behandelt werden oder auch für Apotheken, in denen verordnete Betäubungsmittel ausgegeben werden. Zu achten ist für den Apotheker und seine Mitarbeiter darüber hinaus, dass die von den Patienten beigebrachten Rezepte keine Fälschungen sind.
Arztpraxen, die z.B. bei der Behandlung von Schmerzpatienten Cannabisprodukte verordnen und/oder anwenden, müssen sich über die Zulässigkeit der Verordnung des Medikaments besonders absichern. Dieses kann prophylaktisch bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geschehen.
Ist aber bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie als Arzt, gegen Ihre Praxis oder die verantwortlichen Mitarbeiter Ihres Pharmaunternehmens eingeleitet, so verteidige ich sie gerne. Die Verteidigung wird sich zumindest auch daran ausrichten, dass Sie von der Zulässigkeit der Verordnung und der Anwendung des Betäubungsmittels ausgingen und/oder ausgehen durften.
Kontakt aufnehmen
Sie haben Fragen zu diesem Thema? Schreiben Sie mir hier eine E-Mail oder rufen Sie an. Ich freue mich!