Strafverfolgungen gegen Rückzahler von Corona-Hilfsgeldern

In der jüngeren Vergangenheit gab es Differenzen um die strafrechtliche Verfolgung von Personen, welche unerlaubt Corona-Hilfsgelder für sich beantragten und letztlich wieder zurückzahlten.

Laut Wirtschaftsverwaltung hat die Berliner Staatsanwaltschaft bisher ungefähr 1000 Strafverfahren gegen Rückzahler von Corona-Hilfen beendet. 909 Verfahren von insgesamt 949 Verfahren wurden eingestellt. Die Gründe dafür waren in 852 Verfahren ein unzureichender Tatverdacht und in 57 Verfahren die Geringfügigkeit der Tat.

In 16 Verfahren konnte die Staatsanwaltschaft hingegen keine Straftat feststellen und ein Verfahren wurde wegen Todes eingestellt. Lediglich in 11 Verfahren wurden Strafbefehle erlassen. In keinem der 11 Verfahren wurde die Freiheitsstrafe verhängt und in einem Verfahren erließ das Gericht eine Geldstrafe.

Die Differenzen betrafen insbesondere die strafrechtliche Verfolgung von Personen, welche entweder mit oder ohne Vorsatz den Erhalt von Zahlungen aus den Corona-Hilfsfonds beantragt hatten. Laut Wirtschaftsverwaltung sind dies bereits mehr als 35.000 Menschen.

Bis Anfang August 2021 erfolgten demzufolge an die Investitionsbank Berlin (IBB) Rückzahlungsbeträge in Höhe von 256 Millionen Euro. Seit dem Anfang der Pandemie wurden insgesamt 4,8 Milliarden Euro an mehr als 335.000 Menschen, welche die Hilfsgelder beantragten, ausgezahlt.

Das Landeskriminalamt Berlin verschickte Schreiben an mehr als 5000 Menschen, welche die Gelder zurückzahlten, mit welchem eine Belehrung über ein in die Wege geleitetes Strafverfahren wegen Computerbetruges oder Subventionsbetruges erfolgte. Die IBB übermittelte Daten von 2050 Anträgen an die Staatsanwaltschaft.

Anhand der beendeten Strafverfahren wird deutlich, dass nur eine geringe Anzahl von Personen strafrechtlich belangt worden sind.

Laut Aussage des FDP-Fraktionschefs Sebastian Czaja entsprach es der Richtigkeit, dass die Gelder schnellstmöglich ausgezahlt wurden und ein Weg für Personen, die das Geld aufgrund eines Irrtums zurückzahlten gefunden werden müsse.

Im Juni 2021 kam es in diesem Zusammenhang zu Differenzen zwischen Mitgliedern des Berliner Senats und der Staatsanwaltschaft, da gegen Selbstständige und Kleinunternehmer ermittelt wurde, trotz der Rückzahlung von Hilfsgeldern, welche unberechtigt erhalten wurden. Der Kultursenator Klaus Lederer (Linke) betonte dabei, dass diese Vorgehensweise nicht der Richtigkeit entspräche und zu „Angst und Schrecken“ bei den betroffenen Personen führen würde.

Die Berliner Justiz wehrte sich mit einem Brandbrief gegen die politische Einmischung der Senatsebene und gab darin an, dass es nicht Aufgabe von Politikern sei zu entscheiden, gegen wen strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet werden würden.

Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass von dem Straftatbestand des Betruges nicht strafbefreiend zurückgetreten werden kann und, dass die Straftat von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt wird. Eine Anklage ist nicht in jedem Fall die daraus resultierende Konsequenz; stattdessen können die Ermittlungen auch eingestellt werden, z. B. bei der Begehung eines Betruges ohne Vorsatz. Die schnelle Rückzahlung ist für die Beurteilung der Strafbarkeit ein entlastender Faktor.

Bisher wurden in der gesamten Bundesrepublik fast eine Milliarde Euro unaufgefordert zurückgezahlt. Nur in Berlin kam es zu einer großen Anzahl von Strafverfahren gegen Rückzahler.

In diesem Zusammenhang vertrat ich selbst einen mit dem Vorwurf des versuchten Betruges belasteten Rechtsanwalt und Notar in Berlin. Es zeigte sich auch hier, dass die Annahme eines Anfangsverdachtes unberechtigt war. Allein die Rücknahme eines kurz zuvor gestellten Antrages auf Gewährung einer Corona-Hilfe und deren Rückzahlung rechtfertigt nicht die rechtmäßige Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.