Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.11.2016 (Az: B 6 KA 38/15 R) steht ein Streikrecht Vertragsärzten nicht zu. Damit sind sie nicht berechtigt, für einen Warnstreiks ihre Praxis während der Sprechzeiten zu schließen. Die Richter urteilten, dass ein Streikrecht “mit der gesetzlichen Konzeption des Vertragsarztrechts” nicht vereinbar sei. Die Mediziner seien im Rahmen ihrer Präsenzpflicht zur Versorgung der Patienten verpflichtet.
Es hatte ein Allgemeinmediziner und Chef des baden-württembergischen Ärzte-Verbundes MEDI geklagt. Er war der Ansicht, dass auch niedergelassenen Ärzten ein Streikrecht zustehen müsse. Ihnen dies zu verwehren, verstoße gegen Grund- und Menschenrechte.
Er hatte die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass er beabsichtige mit Kollegen im Herbst 2012 für zwei Tage zu streiken. Für die vorgesehene Zeit hatte er für eine ausreichende Vertretung und Notfallversorgung gesorgt. So sollte nicht nur das Streikrecht gerichtlich geprüft werden. Der Mediziner wollte es zusätzlich ermöglichen, so Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen zu höheren Vergütungen zu bewegen. Die Kassenärztliche Vereinigung hatte dem Mediziner daraufhin einen Verweis erteilt. Mit dem Urteil des BSG wurde nun die Revisionsklage gegen diesen Verweis zurückgewiesen.
Die Richter stellten klar, dass den Kassenärzten kein Streikrecht zustehen könne und dass sie während ihrer Sprechstunden für ihre Patienten zur Verfügungen stehen müssen. Es sei Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen angemessene Vergütungen auszuhandeln. Für Streitfälle seien Schiedsämter vorgesehen. Nur so könnten die Versorgung der Kranken garantiert werden.
Der Kläger will nun das Urteil durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen.