Am Donnerstag hat der Bundestag ein neues Antikorruptionsgesetz verabschiedet: Niedergelassenen Ärzten drohen bei korruptem Verhalten künftig mehrjährige Haftstrafen. 464 Abgeordnete stimmten für, 58 gegen das Gesetz. Es gab 54 Enthaltungen.
Haftstrafen von bis zu drei Jahren möglich
Nach dem neuen Gesetz können sich alle Angehörigen von Heilberufen, also neben Ärzten auch Therapeuten und Krankenpfleger strafbar machen. Lassen diese sich bestechen oder bestechen sie selbst, so kann eine Geldstrafe oder Haftstrafe von bis zu drei Jahren die Konsequenz sein. In besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
“Wer Sonderzahlungen bekommt, weil er immer nur ein bestimmtes Medikament verschreibt, wer Kopfprämien kassiert, weil er Patienten immer nur in ein bestimmtes Krankenhaus überweist, macht sich in Zukunft strafbar” führte Bundesjustizminister Maas dazu beispielhaft auf.
Gesetzesentwurf wurde entschärft
Zwischenzeitlich waren am Gesetzesentwurf noch einige Änderungen vorgenommen worden. So entfällt die Tatbestandsvariante bezüglich der „beruflichen Pflichten zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit“. Diese war gestrichen worden, da in den Bundesländern unterschiedliche berufliche Vorschriften gelten und dies zu Rechtsunsicherheiten und Ungleichbehandlungen geführt hätte. Auch war die Unbestimmtheit der Variante kritisiert worden. Damit erfasst der Straftatbestand nun nur noch die Bevorzugung eines anderen im inländische oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise.
Auch wurde die Vorschrift für Apotheker deutlich entschärft, da die Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten ausgenommen wurde. Die neuen §§ 299a und 299 b StGB wurden als Offizialdelikte beschlossen. Somit können bereits bei einem Anfangsverdacht Ermittlungen stattfinden, ohne dass es eines Strafantrags bedarf.
Gefährliche Gesetzeslücke
Die neue Regelung schließt eine Gesetzeslücke: Bisher konnten sich nur angestellte Mediziner strafbar machen, wenn sie für Gegenleistungen Medikamente bestimmter Firmen verschrieben.
Für niedergelassene Ärzte galt dies nicht. Diese Regelungslücke hatte der Bundesgerichtshof 2012 kritisiert: Weil die niedergelassenen Ärzte weder Amtsträger noch Beauftragte der Krankenkassen sind, waren die bestehenden Bestechungstatbestände auf sie nicht anwendbar.
Der Schaden durch falsche Abrechnungen und Korruption für die gesetzlichen Krankenversicherung wird bisher auf bis zu 18 Millionen Euro jährlich geschätzt. Die neue Regelung ist somit mehr als notwendig.
Kritiker bemängeln: Patientenschutz steht nicht mehr im Mittelpunkt
Trotzdem wird an der neuen Vorschrift bemängelt, dass sie nur dem Schutz des fairen Wettbewerbs diene. Das Wohl der Patienten werde nun nur mittelbar durch die Vorschrift geschützt. Von Seiten der Grünen kommt harte Kritik: Das neue Gesetz sei ein schlechter Kompromiss: Die umstrittenen Anwendungsbeobachtungen seien weiterhin erlaubt.
Bei diesen schicken Ärzte an Pharmafirmen die Daten von Patienten, denen ein bestimmtes Medikament verordnet wird. Im Gegenzug erhalten die Mediziner dann großzügige Honorare.
Der wissenschaftliche Nutzen dieser Untersuchungen ist jedoch zweifelhaft. Es wird kritisiert, dass dadurch Ärzte wegen des finanziellen Anreizes dazu neigen könnten, ein teureres oder schlechteres Präparat zu verschreiben.
Es sei nicht nachvollziehbar, warum das neue Gesetz jetzt doch noch so verkürzt worden sei. Es habe „den Anschein, dass die Koalition einmal mehr vor Lobbyinteressen einknickt”.
Das Gesetz erfasst tatsächlich nur Fälle in denen nachgewiesen werden kann, dass es für bestimmte Geschenke auch eine Gegenleistung gibt. Ansonsten bleiben Zuwendungen von Pharmafirmen straffrei. Die Krankenkassen betonen jedoch auch, dass das neue Gesetz einen Etappensieg bei der Bekämpfung der Korruption bedeute.