Weg frei für das Antikorruptionsgesetz: Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat vergangene Woche das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen gebilligt. Wie erwartet hatte dieser entschieden, nicht von seinem Recht Gebrauch gemacht, den Vermittlungsausschuss einzuberufen.
Der federführende Rechtsausschuss und der Gesundheitsausschuss des Bundesrates hatten noch vor Kurzem die kurzfristig vorgenommen Änderungen am Gesetzesentwurf kritisiert. Es war die Tatbestandsvariante des „Verstoßes gegen berufsrechtliche Pflichten“ in der am 14. April 2016 vom Bundestag verabschiedeten Version gestrichen worden. Die Ausschüsse betonten, dass „das Vertrauen der Patienten in eine von unlauteren Geldzahlungen unbeeinflusste Gesundheitsversorgung und damit die Akzeptanz des – von ihnen solidarisch finanzieren – Gesundheitssystems aufrechterhalten“ werden müsse.
Lücken im Antikorruptionsgesetz?
Der Bundesrat hat an die Bundesregierung die Bitte geäußert, zu überprüfen, ob künftig sich befürchtete Strafverfolgungslücken ergeben, welche das Vertrauen der Patienten in das Gesundheitswesen stören könnten. Diese vermuten die Ausschüsse vor allem in Bereichen, wo zwischen mehreren Anbietern kein Wettbewerb besteht, wie bei der Verordnung patentgeschützter Medikamente und Arzneimitteln, welche sich allein auf den Wirkstoff beziehen. Auch sehen sie die Gefahr bei medizinisch nicht indizierten von Bezugs-, Verordnungs- oder Zuweisungsmengen.
Der Bundesrat betonte, dass eine wirksame Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen sich nicht nur auf Wettbewerbsschutz konzentrieren dürfe, sondern auch den Patientenschutz im Auge behalten müsse. Des Weiteren kritisierten die Ausschüsse dass Apotheker größtenteils vom neuen Antikorruptionsgesetz nicht betroffen seien.
Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten werden die neuen §§ 299a und 299b nun in nächster Zeit in Kraft treten. Dann werden Bestechung und Bestechlichkeit auch von niedergelassenen Ärzten mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden können.