Verhinderung eines Widerrufs der Approbation einer Zahnärztin

Gegenstand des Verfahrens war der drohende Widerruf der Approbation einer Zahnärztin nach ihrer Verurteilung wegen Abrechnungsbetruges zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und acht Monaten durch das Amtsgericht München.

Der Vorwurf lautete, dass die Mandantin ihre private Krankenversicherung unter Mitwirkung eines Physiotherapeuten und einer Hausärztin dahingehend getäuscht zu haben, dass sie wahrheitswidrig physiotherapeutische Behandlungen behauptete, obwohl diese gar nicht durchgeführt worden sind. Die rechtswidrig erlangten Zahlungen der privaten Krankenversicherung im fünfstelligen Bereich wurde zwischen den Mittätern geteilt.

Die Regierung von Oberbayern prüfte die Frage, ob die Approbation der Mandantin wegen Unwürdigkeit und/oder Unzuverlässigkeit im Sinne von §§ 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) zu widerrufen ist.

Danach ist die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG weggefallen ist. Ein Wegfall liegt vor, sofern sich der Zahnarzt wegen eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus denen sich seine Unwürdigkeit und/oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit ergibt. Darunter fallen auch verübte Straftaten des Zahnarztes, welche nicht in einem direkten Zusammenhang mit der zahnärztlichen Tätigkeit stehen.

Die Regierung von Oberbayern widerrief die Approbation der Mandantin nicht und stellte das Verfahren ein. Es folgte damit meiner Argumentation, dass die gegen die Mandantin in dem Strafverfahren verhängte Sanktion ausreicht und eine ausreichende Warnung für die Zahnärztin darstellt.

Der Abrechnungsbetrug stand in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeit und geschah aus einer persönlichen Ausnahmesituation heraus. Die Lebenssituation ist aktuell eine andere und gefestigt. Der Schaden wurde im Rahmen des Strafverfahrens bereits vollständig ausgeglichen.

Der Approbationswiderruf konnte im Ergebnis erfolgreich verhindert werden!

 


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