Neues Gesetz: Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe

Der Bundestag beschloss am 6. November mit 360 der 603 Stimmen, dass die gewerbsmäßige Sterbehilfe in Deutschland künftig verboten sein soll. Der Beschluss des neuen Gesetzes ist die Folge einer einjährigen emotionalen Debatte. Drei weitere Gesetzesalternativen waren zuvor bereits abgelehnt worden.

Die neue Regelung soll als § 217 in das Strafgesetzbuch eingeführt werden. Sie soll unter Strafe stellen, wenn jemand „in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt.“ Als Strafrahmen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Der Kreis möglicher Täter ist kaum beschränkt und umfasst nicht nur Ärzte und Pfleger. Suizid und die Beihilfe zum Suizid durch Angehörige oder Nahestehende sollen dennoch wie bisher grundsätzlich straffrei bleiben, soweit dies nicht geschäftsmäßig geschehe.
Das Sterbehilfe-Gesetz verunsichert Ärzte

Bisher wird noch über die genaue Bedeutung des Begriffes „geschäftsmäßig“ debattiert. Es wird kritisiert, dass dieser viel zu unbestimmt sei. Dies könnte dazu führen, dass Ärzte grundlos Strafbarkeitsrisiken ausgesetzt werden.

Es steht jedoch fest, dass „Geschäftsmäßigkeit“ keine Erwerbs- oder Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt. Es soll ausreichend sein, wenn ein „auf Wiederholung angelegtes, organisiertes Handeln“ gegeben sei. Einzelfallentscheidungen sollen straffrei bleiben, jedoch bestünde für Mediziner bereits dann ein Strafbarkeitsrisiko, wenn sie zum zweiten Male am Suizid von Patienten beteiligt wären.

Unter den Begriff „geschäftsmäßig“ soll dennoch nicht die Tätigkeit von Medizinern in Hospizen, bei der Behandlung von Schwerstkranken oder bei palliativen Therapien fallen.

Sterbehilfe-Vereine im Visier des Gesetzesbeschlusses

Die Verfasser des Gesetzesentwurfes hatten diesen vor allem damit begründet, dass die Sterbehilfe für die Gesellschaft schon heute viel zu gewöhnlich geworden sei und dass eine Bedrängung älterer oder kranker Menschen vermieden werden müsse. Auch solle verhindert werden, dass der assistierte Suizid sich zu einem Regelangebot innerhalb des Gesundheitswesens entwickelt.

Der Beschluss zielt vor allem auf Sterbehilfe-Vereine ab. Deren Tätigkeit soll, selbst wenn diese unentgeltlich erfolgt, untersagt werden. Die Organisationen zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des verabschiedeten Entwurfes. Der Verein „Sterbehilfe Deutschland“ kündigte an, sich gegen den Entwurf mit einer Verfassungsbeschwerde zur Wehr zu setzen.

Stefan Waldeck, Anwalt für Medizinrecht