Als Arzt oder sonstiger Leistungserbringer kann Sie selbstverständlich auch jeder andere Vorwurf eines Verstoßes gegen Normen des Strafgesetzbuches (StGB) oder eines Nebengesetzes treffen. In einem solchen Fall gelten meine obigen Ausführungen hinsichtlich der oben besonders hervorgehobenen Delikte entsprechend.
Wichtig ist für die einzelnen Verfahrensabschnitte (siehe Ausführungen zu “Strafrecht”), dass Sie sich als Arzt, Mitarbeiter eines MVZ, einer Klinik oder eines pharmazeutischen Unternehmens so schnell wie möglich an mich wenden, um Sie über Ihre Rechte als Beschuldigter oder Angeklagter aufzuklären, für Sie Akteneinsicht zu nehmen und eine Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.
Schnell reagieren!
Je schneller Sie sich in einem gegen Sie geführten gegen die erhobenen Strafvorwürfe wehren, umso besser. Ein Freispruch vor Gericht bei bereits erhobener Anlage ist deutlich schwerer zu erreichen, als eine Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren!
Für beide Verfahrensabschnitte gilt aber, dass die Anwendung der Vorschriften zur Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen die Erfüllung einer Auflage (§ 153 a StPO) bei nicht vorbestraften Personen häufig verhandelbar ist.
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