Korruption im Gesundheitswesen

Mit dem Inkrafttreten der §§ 299 a ff. am 4. Juni 2016 hat das StGB die Sachverhalte im Gesundheitswesen erfasst, die die unlautere Beeinflussung heilberuflicher Entscheidungen unter Strafe stellt. Dieses setzt insbesondere eine sogenannte Unrechtsvereinbarung voraus.

Geschützt werden soll in ersten Linie die Lauterkeit des Wettbewerbs auf dem Gesundheitsmarkt und in zweiter Linie die Integrität heilberuflicher Entscheidungen. Das Verordnungsverhalten eines Arztes darf sich beispielsweise nicht nach eigenen finanziellen Vorteilen, welche damit verknüpft sind, ausrichten.

In der Praxis spielen die neuen Normen der §§ 299 a ff StGB noch keine große Rolle. Relativ wenige Ermittlungsverfahren sind bei verschiedenen Staatsanwaltschaften anhängig, eine höchstrichterliche Entscheidung zu den neuen Tatbeständen gibt es noch nicht.

Das mag aber auch daran liegen, dass viele Leistungserbringer im Gesundheitswesen ihre Verträge, Ihre Verordnungen oder alle übrigen vermögensrechtlich relevanten Verhaltensweisen den neuen Normen bereits angepasst haben und insoweit keine Gefahr mehr des Vorwurfes inkriminierten Verhaltens besteht.

In Zukunft vermutlich mehr Ermittlungen

Aber Vorsicht: die Schwerpunktstaatsanwaltschaften der größeren Städte befassen sich zunehmend mit diesem Deliktsbereich, so dass in der Zukunft mit einer deutlichen Zunahme der Fallzahlen zu rechnen sein wird.

Beauftragen Sie mich mit Ihrer Verteidigung in einem solchen Fall, werden wir das fehlende Vorliegen einer rechtswidrigen Unrechtsvereinbarung in den Fokus rücken. Gerne könne Sie mich vorbeugend als Healthcare Compliance Officer (HCO) für Ihre Praxis, Ihr MVZ, Ihr Klinikum oder Ihr pharmazeutisches Unternehmen beauftragen.


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