Kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht bei Entfernung eines Weisheitszahns in Zahnarztpraxis

Ein Patient vermutete nach Entfernung eines Weisheitszahns einen Verstoß der behandelnden Zahnärztin gegen ihre Aufklärungspflicht. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat entschieden, dass vor der operativen Entfernung eines Weisheitszahnes in einer Zahnarztpraxis keine Aufklärung geboten ist und der Eingriff auch in einer kieferchirurgischen Praxis durchgeführt werden kann.

Das Urteil

Eine Weisheitszahnextraktion durch Osteotomie gehört zum Behandlungsstandard einer Zahnarztpraxis.  Der Umstand, dass es bei einem solchen Eingriff zu einer Verletzung des Nervus lingualis gekommen ist, rechtfertigt nicht den Schluss auf einen Behandlungsfehler. Es ist nicht belegt, dass der Zahnärztin die Routine zur Durchführung des Eingriffs fehlte. (OLG Dresden, Beschluss vom 28. Januar 2021, Az. 4 U 1775/20).

Der Fall

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Patient nach einer operativen Entfernung eines Weisheitszahns im Wege der Osteotomie gegen die behandelnde Zahnärztin. Der Kläger warf der beklagten Zahnärztin unter anderem vor, ihn nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass die Weisheitszahnextraktion auch in einer fachärztlichen oralchirurgischen Praxis oder Klinik habe durchgeführt werden können. Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Die Entscheidung des Landgerichts wurde durch Oberlandesgericht bestätigt.  Eine Aufklärung des Klägers über die Möglichkeit, den Eingriff der Weisheitszahnentfernung in einer fachärztlichen oralchirurgischen Praxis oder Klinik durchzuführen, sei nicht geschuldet gewesen. Insoweit handele es sich nicht um eine Behandlungsalternative mit gleichwertigen Chancen, aber unterschiedlichen Risiken.

Die Weisheitszahnentfernung im Wege der Osteotomie gehöre nach den Ausführungen eines Sachverständigen zum Behandlungsstandard einer Zahnarztpraxis. Laut Sachverständigem könne es auch bei größter operativer Vorsicht und Ausnutzung sämtlicher prospektiver Maßnahmen zu einer solchen Schädigung kommen, die bei Beachtung größtmöglicher Sorgfalt nicht sicher vermieden werden kann.

Der von dem Kläger aufgeworfene Umstand, dass die Weisheitszahnentfernung im Wege der Osteotomie von anderen Zahnärzten regelmäßig abgelehnt werde, hielt das Oberlandesgericht für unerheblich. Es werde dadurch nicht belegt, dass Zahnärzten nach ihrer Ausbildung bzw. entsprechend ihrer jeweiligen Erfahrung und Praxisausstattung regelmäßig nicht über die erforderlichen Kenntnisse und die Routine zur Durchführung eines solchen Eingriffs verfügen.