Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens bezüglich des Verbandssanktionengesetzes (VerSanG)

Nachdem der Bundesrat sich am 18.9.2020 ausführlich mit den Plänen der Bundesregierung befasst und im Rahmen seiner Stellungnahme verschiedene  fachliche Änderungsvorschläge unterbreitet hatte (BR-Drucks. 440/20), wurde der Gesetzesentwurf durch die Bundesregierung nunmehr am 21.10.2020 in den Bundestag eingebracht und damit die finale Phase des Gesetzgebungsverfahrens eingeleitet (BT-Drucks. 19/23568).

Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen der Gesetzentwurf im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durch die Verbandsanhörungen noch erfahren wird. Mit der Verabschiedung ist jedoch noch in dieser Legislaturperiode zu rechnen, mit dem In-Kraft-treten zwei Jahre nach Verkündung. Den Unternehmen bleibe daher genügend Zeit, sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Die aktuelle Legislaturperiode endet im Herbst 2021. Nach heutigem Stand kann bis dahin mit einer Verabschiedung und Verkündung des VerSanG gerechnet werden.

Der Bundesrat hat Änderungen vorgeschlagen, auf welche die Bundesregierung nunmehr reagiert.

Vorschläge des Bundesrates die im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch näher diskutiert werden sollen:

  1. Vorgesehene Regelung für Verfahrenseinstellungen erweiternDer Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht für das geplante Verbandssanktionengesetz (VerSanG) die Geltung des Legalitätsprinzips vor. Nach Auffassung des Bundesrates geht der bisherige Gesetzentwurf dabei von einem unrealistisch niedrigen Mengengerüst aus. Ein erheblicher Teil möglicher Verfahren wegen der Verletzung „verbandsbezogener Pflichten“ beziehe sich nicht auf gravierende Tatvorwürfe, sondern auf vergleichsweise banale Fahrlässigkeitsvorwürfe, wie zum Beispiel Behandlungsfehlervorwürfe gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankenhaus, Verkehrsunfälle mit Personenschaden mit Bezug zum Taxi-, Logistik oder Speditionsgewerbe, Arbeitsunfälle aller Art, fahrlässige Brandstiftungen oder fahrlässige Umweltdelikte im Handwerk.Als Folge der Einführung des Legalitätsprinzips und des sehr weiten Anwendungsbereichs des VerSanG müssten folglich in vielen Fällen Sanktionsverfahren gegen Verbände geführt werden, bei denen es kein anerkennenswertes Bedürfnis für ein Sanktionsverfahren gibt. Gleichzeitig werden damit unnötigerweise Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden gebunden.

    Der Bundesrat schlägt deshalb vor, die bislang im Gesetzentwurf vorgesehenen Einstellungsmöglichkeiten nach den §§ 35 ff. VerSanG zu erweitern, um auch Verfahrenseinstellungen künftig zu ermöglichen, wenn die Verbandstat selbst zwar nicht geringfügig ist, die Verantwortlichkeit des Verbandes aber neben dem Individualverschulden nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder der Verband sonst für die Verbandstat keine eigenständige Bedeutung hat.

    Dieser Vorschlag soll nun im Gesetzgebungsverfahren geprüft werden.

  2. Übergangszeit auf drei Jahre erweiternUm den Unternehmen, die auch durch die Corona-Krise derzeit belastet sind, mehr Zeit einzuräumen, fordert der Bundesrat, die Übergangszeit auf drei Jahre zu erweitern. Dieser Vorschlag soll im Gesetzgebungsverfahren ebenfalls geprüft werden.