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Wahlleistungsvereinbarung unwirksam? Warum fehlerhafte Vertreterklauseln Kliniken den Honoraranspruch kosten können

Das Landgericht Freiburg verschärft die Anforderungen an Vertretervereinbarungen – und macht deutlich, worauf Krankenhäuser jetzt achten müssen.

Im Klinikalltag gehört es zum Alltag, dass Chefärzte oder andere Wahlärzte kurzfristig verhindert sind. Krankheit, Notfälle, Urlaub oder unvorhersehbare operative Verpflichtungen können dazu führen, dass ein anderer Arzt den Eingriff übernimmt. Für viele Krankenhäuser ist dies organisatorische Routine.

Rechtlich ist die Situation jedoch deutlich komplexer.

Denn Patienten, die sich bewusst für eine wahlärztliche Behandlung entscheiden, schließen diese Vereinbarung regelmäßig gerade wegen der besonderen Qualifikation oder des Vertrauens in einen bestimmten Arzt ab. Wird die Behandlung stattdessen von einem Vertreter durchgeführt, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob die vereinbarte Wahlleistung überhaupt noch vorliegt.

Mit dieser Problematik hatte sich das Landgericht Freiburg in einem aktuellen Beschluss zu beschäftigen. Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass Wahlleistungsvereinbarungen heute einer strengen rechtlichen Kontrolle unterliegen. Bereits scheinbar kleine Formulierungsfehler oder unzureichende organisatorische Abläufe können dazu führen, dass Krankenhäuser ihren Vergütungsanspruch vollständig verlieren.

Der Sachverhalt: Eine vermeintliche Individualvereinbarung

Ein Patient sollte wegen eines Sigma-Karzinoms operiert werden.

Zunächst unterschrieb er die übliche Wahlleistungsvereinbarung, in der sowohl der Wahlarzt als auch dessen Vertreter genannt waren.

Am darauffolgenden Tag erhielt der Patient ein weiteres Dokument. Dieses war als „Individualvereinbarung“ beziehungsweise „optionale Anlage zur Wahlleistungsvereinbarung“ überschrieben.

Auf den ersten Blick vermittelte das Formular den Eindruck, der Patient könne frei zwischen mehreren Möglichkeiten entscheiden:

  • die Operation verschieben,
  • auf die Wahlleistung verzichten oder
  • sich durch den Vertreter operieren lassen.

Doch genau hier lag das eigentliche Problem.

Obwohl drei Alternativen aufgeführt waren, konnte tatsächlich lediglich eine ausgewählt werden. Für die beiden übrigen Möglichkeiten fehlten entsprechende Ankreuzfelder oder andere Möglichkeiten, sich bewusst dagegen zu entscheiden.

Die Folge war wenig überraschend:

Der Oberarzt führte den Eingriff als Vertreter durch.

Anschließend verlangte das Krankenhaus über eine Abrechnungsgesellschaft rund 1.968 Euro als Wahlleistungsvergütung.

Der Patient verweigerte jedoch die Zahlung – und der Rechtsstreit landete schließlich vor Gericht.

Die Entscheidung des Landgerichts Freiburg

Bereits das Amtsgericht hatte dem Krankenhaus den geltend gemachten Anspruch nur teilweise zugesprochen.

Die Berufung blieb ohne Erfolg.

Das Landgericht Freiburg wies sie nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurück.

Besonders bemerkenswert ist dabei, dass sich das Gericht nicht lediglich mit einzelnen Formulierungen beschäftigte. Vielmehr nahm es die gesamte Gestaltung der Wahlleistungsvereinbarung und deren praktische Umsetzung in den Blick.

Eine Überschrift macht noch keine Individualvereinbarung

Ein zentrales Argument des Krankenhauses bestand darin, dass das zweite Dokument ausdrücklich als „Individualvereinbarung“ bezeichnet worden war.

Das Gericht stellte hierzu jedoch klar:

Die Bezeichnung eines Formulars ist rechtlich nicht entscheidend.

Maßgeblich ist vielmehr, ob der Patient den Inhalt tatsächlich individuell beeinflussen konnte.

Genau daran fehlte es im vorliegenden Fall.

Obwohl mehrere Entscheidungsmöglichkeiten aufgeführt waren, bestand faktisch keine echte Wahlfreiheit.

Damit handelte es sich trotz der Überschrift weiterhin um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die den strengen Vorgaben der §§ 307 ff. BGB unterliegen.

Warum die Vertreterklausel unwirksam war

Das Gericht sah gleich mehrere rechtliche Probleme.

Zum einen wich die Klausel vom gesetzlichen Grundgedanken ab, dass Dienstleistungen grundsätzlich persönlich zu erbringen sind.

Zum anderen konnte das Krankenhaus praktisch jederzeit den vereinbarten Wahlarzt durch einen Vertreter ersetzen, ohne hierfür klare Voraussetzungen oder zeitliche Grenzen festzulegen.

Damit wurde dem Krankenhaus ein weitreichender Änderungsvorbehalt eingeräumt.

Eine solche Gestaltung benachteiligt Patienten unangemessen und hält einer AGB-rechtlichen Kontrolle nicht stand.

Die Folge:

Die Vertreterklausel erwies sich als unwirksam.

Der eigentlich entscheidende Punkt: Die rechtzeitige Aufklärung

Besonders interessant ist jedoch, dass das Gericht den Fall nicht ausschließlich über die Unwirksamkeit der Klausel entschied.

Es hob vielmehr einen weiteren Aspekt hervor, der in der Praxis häufig unterschätzt wird.

Nach Auffassung des Gerichts muss der Patient möglichst frühzeitig darüber informiert werden, dass der ursprünglich gewählte Wahlarzt verhindert ist.

Dabei genügt grundsätzlich sogar eine mündliche Information.

Entscheidend ist jedoch, dass das Krankenhaus im Streitfall nachweisen kann,

  • wann die Aufklärung erfolgte und
  • welchen Inhalt sie hatte.

Genau dieser Nachweis fehlte im vorliegenden Verfahren.

Das Krankenhaus hatte nicht dargelegt, wann der Patient überhaupt von der Verhinderung des Wahlarztes erfahren hatte.

Nach Auffassung des Gerichts hätte bereits dieser fehlende Vortrag ausgereicht, um den Vergütungsanspruch scheitern zu lassen.

Damit macht die Entscheidung deutlich:

Nicht nur die Vereinbarung selbst muss rechtssicher gestaltet sein.

Ebenso wichtig ist eine nachvollziehbare Dokumentation sämtlicher Aufklärungsschritte.

Einordnung in die bisherige Rechtsprechung

Die Entscheidung des Landgerichts Freiburg fügt sich konsequent in die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung ein.

Sie knüpft an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Vertretervereinbarungen an und greift zugleich die bisherige Linie des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur rechtzeitigen Information des Patienten auf.

Gleichzeitig grenzt sich das Gericht ausdrücklich von einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus März 2025 ab, da dort eine anders ausgestaltete Vertreterregelung zu beurteilen war.

Damit schafft das Gericht zusätzliche Klarheit für die Praxis und verdeutlicht, dass jede Vertretervereinbarung anhand ihrer konkreten Ausgestaltung geprüft werden muss.

Welche Folgen hat das Urteil für Krankenhäuser?

Die wirtschaftlichen Auswirkungen können erheblich sein.

Krankenhäuser investieren erhebliche organisatorische Ressourcen in die Durchführung wahlärztlicher Leistungen.

Scheitert der Vergütungsanspruch aufgrund formaler Fehler, betrifft dies nicht lediglich einzelne Klauseln, sondern häufig die gesamte Wahlleistungsabrechnung.

Das Urteil zeigt deshalb eindrucksvoll, dass rechtliche Compliance längst nicht mehr nur medizinische Dokumentation oder Datenschutz betrifft.

Auch Wahlleistungsvereinbarungen sollten regelmäßig überprüft werden.

Insbesondere folgende Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit:

  • Besteht für den Patienten tatsächlich eine echte Wahlmöglichkeit?
  • Sind Vertreterregelungen transparent und rechtlich ausgewogen formuliert?
  • Werden Patienten frühzeitig über die Verhinderung des Wahlarztes informiert?
  • Ist der Zeitpunkt dieser Information nachvollziehbar dokumentiert?
  • Entsprechen Formulare der aktuellen Rechtsprechung?

Bereits kleinere Versäumnisse können dazu führen, dass erhebliche Vergütungsansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können.

Handlungsempfehlung für Krankenhausträger und Chefärzte

Krankenhäuser sollten ihre bestehenden Wahlleistungsvereinbarungen nicht lediglich unter organisatorischen Gesichtspunkten betrachten.

Ebenso wichtig ist eine regelmäßige rechtliche Überprüfung.

Neben der Formulargestaltung sollten insbesondere interne Prozesse analysiert werden.

Wer informiert den Patienten?

Wann erfolgt die Information?

Wie wird sie dokumentiert?

Welche Nachweise stehen im Streitfall zur Verfügung?

Gerade diese organisatorischen Details entscheiden häufig darüber, ob ein Vergütungsanspruch erfolgreich durchgesetzt werden kann.

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts Freiburg macht deutlich, dass Wahlleistungsvereinbarungen heute weit mehr sind als reine Standardformulare.

Eine Überschrift wie „Individualvereinbarung“ genügt nicht, wenn dem Patienten tatsächlich keine echte Entscheidungsfreiheit eingeräumt wird.

Ebenso wenig reicht es aus, Patienten irgendwann über die Verhinderung des Wahlarztes zu informieren.

Zeitpunkt, Inhalt und Dokumentation der Aufklärung müssen im Streitfall nachvollziehbar belegt werden können.

Für Krankenhäuser, Chefärzte und private Klinikträger ist das Urteil daher ein deutlicher Hinweis, bestehende Formulare und interne Abläufe regelmäßig rechtlich überprüfen zu lassen. Denn oftmals entscheidet nicht die medizinische Qualität der Behandlung über den Vergütungsanspruch, sondern die rechtssichere Gestaltung der Wahlleistungsvereinbarung und deren praktische Umsetzung.

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