5. Juni 2026
Täuschung durch Online-Krankschreibung? – Fristlose Kündigung trotz tatsächlicher Erkrankung möglich
Die Digitalisierung macht auch vor der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht halt. Neben der elektronischen AU (eAU) etablieren sich zunehmend Online-Portale, die mit einer „AU ohne Gespräch“ werben. Was für Arbeitnehmer bequem erscheint, kann arbeitsrechtlich hochriskant sein – bis hin zur außerordentlichen Kündigung.
Ein aktuelles Urteil eines Landesarbeitsgerichts verdeutlicht die Tragweite.
Ein seit 2018 beschäftigter IT-Consultant meldete sich für fünf Tage arbeitsunfähig. Die eingereichte Bescheinigung hatte er über ein Online-Portal erhalten. Grundlage war ausschließlich ein digitaler Fragebogen. Ein persönlicher, telefonischer oder telemedizinischer Arztkontakt fand nicht statt. Die Bescheinigung ähnelte optisch dem früheren Formular „Muster 1b“, verwies jedoch auf eine „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ und nannte einen „Privatarzt per Telemedizin“ ohne Kassenzulassung.
Das HR-System des Arbeitgebers bestätigte automatisiert „approved“, die Entgeltfortzahlung erfolgte. Erst nach interner Prüfung stellte sich heraus, dass kein Vertragsarzt beteiligt war und keine elektronische AU vorlag. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich.
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Er berief sich auf tatsächliche Arbeitsunfähigkeit, fehlende Täuschungsabsicht, Vertrauen in die Seriosität des Anbieters sowie auf die Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB.
Das Gericht bestätigte jedoch die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB.
Entscheidend war nicht, ob der Kläger tatsächlich krank war. Maßgeblich war vielmehr, dass er eine Bescheinigung vorlegte, die den Eindruck einer ärztlichen Untersuchung erweckte, obwohl ein solcher Kontakt tatsächlich nicht stattgefunden hatte. Darin sah das Gericht einen schwerwiegenden Vertrauensbruch.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht kommt einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Dieser setzt jedoch voraus, dass die Bescheinigung den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie entspricht und auf einer ärztlichen Feststellung beruht. Eine rein formularbasierte „Fernuntersuchung“ ohne ärztliche Interaktion genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beweiswert war daher erheblich erschüttert.
Eine Abmahnung hielt das Gericht für entbehrlich. Bei einer derart gravierenden Pflichtverletzung sei dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar.
Die Entscheidung zeigt deutlich: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein bloßes Formaldokument, sondern Ausdruck einer ärztlichen Beurteilung. Digitale Modelle sind nicht per se unzulässig. Telemedizinische Krankschreibungen können wirksam sein – jedoch nur bei tatsächlichem ärztlichem Kontakt und Einhaltung der berufs- und sozialrechtlichen Vorgaben.
Wer auf „AU ohne Gespräch“-Modelle zurückgreift, setzt nicht nur den Beweiswert seiner Bescheinigung aufs Spiel, sondern unter Umständen auch seinen Arbeitsplatz.
Fazit
Die Entscheidung ist ein deutliches Signal:
Digitalisierung entbindet nicht von rechtlichen Mindeststandards.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lebt vom ärztlichen Urteil – nicht vom automatisierten „approved“-Vermerk eines Online-Portals.
Für Unternehmen wie für Arbeitnehmer gilt:
Sorgfalt vor Bequemlichkeit.