5. Juni 2026
Praxisübernahme 2025: Neue Hürden für MVZ – Klarheit für Ärzt:innen
LSG Baden-Württemberg stärkt die Nachrangregelung: Auswirkungen für MVZ im Nachbesetzungsverfahren
Die Besetzung freiwerdender Vertragsarztsitze gewinnt für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) zunehmend an Bedeutung. Gleichzeitig gelten für MVZ im Nachbesetzungsverfahren strenge Auswahlkriterien, die von jeder einzustellenden Ärztin beziehungsweise Arzt erfüllt sein müssen. Besonders relevant ist die gesetzliche Nachrangregelung des §103 Abs. 4c S.3 SGB V, die MVZ ohne ärztliche Mehrheitsbeteiligung strukturell benachteiligt.
Eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 28.05.2025 (L 5 KA 1779/24) präzisiert die Reichweite dieser Vorschrift.
Rechtlicher Rahmen und Nachrangregelung bei MVZ
Das Nachbesetzungsverfahren dient der geordneten Fortführung freiwerdender Vertragsarztsitze. Die Zulassungsgremien treffen auf Grundlage gesetzlicher Auswahlkriterien die Entscheidung, welcher Bewerber den Sitz erhält. Für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) gelten dabei besondere Anforderungen, da die Bewertung, die Tätigkeiten mehrerer angestellter Ärztinnen und Ärzte berücksichtigen muss.
Die gesetzliche Nachrangregelung nach §103 Abs. 4c Satz 3 SGB V legt fest, dass MVZ bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes nachrangig zu berücksichtigen sind, wenn die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte nicht bei den am MVZ tätigen Vertragsärzten liegt. Dies soll sicherstellen, dass die vertragsärztliche Leistung maßgeblich von tatsächlich vor Ort tätigen Ärztinnen und Ärzten erbracht wird und eine fremdengesteuerte Versorgung vermieden wird.
Die Regelung greift selbst dann, wenn eine ärztliche Mehrheit der Anteile besteht, die betreffenden Ärzte jedoch nicht im MVZ tätig sind. Zudem müssen bei MVZ mit mehreren angestellten Ärzten alle Bewerber die gesetzlichen Auswahlkriterien erfüllen, damit das MVZ im Nachbesetzungsverfahren berücksichtigt wird.
Der Fall
Die Klägerin, Betreiberin mehrerer MVZ im Bereich der Augenheilkunde, wendet sich als benachteiligte Bewerberin gegen die Zulassung des Facharztes Ö1 zur Fortführung der vertragsärztlichen Praxis des verstorbenen N1. N1 hatte zuvor bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens beantragt.
Die Klägerin, vertreten durch ihre alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin E2, beabsichtigte, am Standort T1 ein MVZ mit den angestellten Ärzten G1 und Z1 zu etablieren. E2 war jedoch an keinem der beantragten MVZ-Standorte als Vertragsärztin tätig, sondern arbeitete in einer berufsübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft an anderen Standorten.
Im Nachbesetzungsverfahren wählte der Zulassungsausschuss des Regierungsbezirks T1 mit Beschluss vom 29.03.2022 den Beigeladenen Ö1 aus und lehnte die Bewerbung der Klägerin ab. Die Begründung lautete im Wesentlichen:
- Gleichwertigkeit der Bewerber: Alle Bewerber verfügten über fünf Jahre Tätigkeit im Fachgebiet, damit waren ihre Erfahrungen vergleichbar; besondere Qualifikationen lagen nicht vor.
- Warteliste: Ö1 war seit dem 16.03.2018 auf der Warteliste für den Landkreis T1 eingetragen, G1 seit 2004, Z1 jedoch nicht. Die Warteliste der angestellten Ärzte im MVZ wurde nur nachrangig berücksichtigt, da die tatsächliche Vertragsarzttätigkeit am Standort entscheidend sei.
- Kontinuität der Praxisfortführung: Maßgeblich sei die Zulassung eines freiberuflichen Vertragsarztes, nicht die der angestellten Ärzte im MVZ, da MVZ einem ständigen Personalwechsel unterlägen.
- Nachrangregelung für MVZ: Nach §103 Abs. 4c Satz 3 SGB V seien MVZ, bei denen die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte nicht bei den vor Ort tätigen Vertragsärzten liege, nachrangig zu berücksichtigen. E2 hielt die Geschäftsanteile, war jedoch nicht am Standort T1 tätig.
Widerspruch der Klägerin:
Die Klägerin legte Widerspruch ein und argumentierte insbesondere:
- Die Schlechterstellung von MVZ gegenüber freiberuflichen Bewerbern sei rechtswidrig und verstoße gegen Art. 12 GG.
- Die Bewertung der Warteliste und die Fokussierung auf die Vertragsärzte mit der vermeintlich niedrigsten Qualifikation sei unzulässig.
- Die Nachrangregelung nach §103 Abs. 4c Satz 3 SGB V sei verfassungswidrig angewandt worden, da E2 als Gesellschafterin und Vertragsärztin die Voraussetzungen erfülle.
Zurückweisung des Widerspruchs:
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 13.03.2023 zurückgewiesen. Begründet wurde dies wie folgt:
- Es erfolgte eine personengebundene Prüfung der Qualifikation.
- Der geringe Vorteil von Ö1 durch die Warteliste wurde berücksichtigt.
- Die Nachrangregelung nach §103 Abs. 4c Satz 3 SGB V wurde korrekt angewandt.
- Entscheidend sei die tatsächliche Tätigkeit der Mehrheit der Gesellschafter als Vertragsärzte am Bewerbungsstandort, nicht die bloße Beteiligung an der Trägerschaft.
Das Urteil
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Berufung der Klägerin zurück. In seiner Entscheidung stellte das Gericht klar, dass ein MVZ im Nachbesetzungsverfahren nur berücksichtigt werden kann, wenn sämtliche angestellten Ärztinnen und Ärzte, mit denen der Vertragsarztsitz besetzt werden soll, die gesetzlichen Auswahlkriterien erfüllen. Zudem greift die Nachrangregelung des § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V auch dann, wenn zwar eine ärztliche Mehrheit an Gesellschaftsanteilen oder Stimmrechten besteht, der betreffende Arzt oder die betreffende Ärztin jedoch nicht im bewerbenden MVZ tätig ist. Das Auswahlermessen der Zulassungsgremien wird durch diese gesetzliche Vorgabe entsprechend eingeschränkt.
Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung bestätigte das LSG, dass § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V verfassungsgemäß ist.
Auswirkungen für MVZ
- Eingeschränkte Wettbewerbsposition: MVZ ohne ärztliche Mehrheitsbeteiligung an Geschäftsanteilen und Stimmrechten werden im Nachbesetzungsverfahren nachrangig berücksichtigt. Die kann die Chancen auf die Übernahme eines Vertragsarztsitzes reduzieren.
- Bedeutung der aktiven ärztlichen Beteiligung: Selbst, wenn eine ärztliche Mehrheit an Anteilen besteht, greift die Nachrangregelung, sofern die Ärzte nicht aktiv im MVZ tätig sind. MVZ müssen daher sicherstellen, dass die maßgeblichen Ärzte tatsächlich in der Praxis arbeiten, um die Nachrangigkeit zu vermeiden.