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Corona-Teststelle: Über 600.000 Euro Rückforderung wegen fehlender Dokumentation

Die Corona-Pandemie ist längst vorbei – die juristische Aufarbeitung jedoch nicht. Ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zeigt eindrucksvoll, dass Betreiber von Teststellen noch Jahre später mit erheblichen Rückforderungen konfrontiert werden können. Entscheidend ist dabei nicht allein, ob die Tests tatsächlich durchgeführt wurden, sondern ob die gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise vollständig vorhanden sind.

Mehr als 600.000 Euro stehen auf dem Spiel

Der Betreiber einer Corona-Teststelle hatte zwischen November 2021 und Dezember 2022 Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) abgerechnet. Im Rahmen einer behördlichen Prüfung wurden jedoch erhebliche Mängel bei der vorgeschriebenen Dokumentation festgestellt.

Die Folge war drastisch:

Die zuständige Behörde hob bereits bewilligte Erstattungsnachweise auf und verlangte Vergütungen sowie Sach- und Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 609.813 Euro zurück. Sowohl das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen als auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hielten die Rückforderungen für rechtmäßig.

Fehlende Unterlagen können teuer werden

Der Betreiber argumentierte, die strenge Anwendung der Vorschriften führe zu unverhältnismäßigen Ergebnissen. Teilweise seien Unterlagen unverschuldet verloren gegangen.

Das OVG NRW folgte dieser Argumentation jedoch nicht.

Nach Auffassung des Gerichts liegt die Verantwortung für die Sicherung und Aufbewahrung der Dokumentation ausschließlich beim Leistungserbringer. Das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Verwendung staatlicher Mittel wiege besonders schwer.

Damit macht das Gericht deutlich:

Wer Leistungen nach der Testverordnung abrechnet, trägt auch das Risiko einer unzureichenden Dokumentation.

Selbst tatsächlich erbrachte Leistungen schützen nicht zwingend vor Rückforderungen

Besonders bemerkenswert ist, dass die Gerichte nicht allein auf die tatsächliche Durchführung der Tests abstellen.

Entscheidend ist vielmehr, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise vollständig vorgelegt werden können. Fehlen diese Unterlagen, kann dies selbst dann zu Rückforderungen führen, wenn die Leistungen möglicherweise tatsächlich erbracht worden sind.

Das OVG NRW betont außerdem:

Fehlende Dokumentationen lassen sich grundsätzlich nicht durch Zeugenaussagen ersetzen. Maßgeblich ist die Einhaltung der gesetzlichen Nachweispflichten.

Strenger Kurs der Verwaltungsgerichte

Die Entscheidung reiht sich in eine zunehmend strenge Rechtsprechung zu pandemiebedingten Abrechnungen ein.

Die Gerichte messen dem Schutz öffentlicher Haushaltsmittel ein erhebliches Gewicht bei und lassen nur wenig Raum für Ausnahmen. Selbst ein unverschuldeter Verlust von Unterlagen führt nicht automatisch dazu, dass Rückforderungen ausgeschlossen wären.

Für Ärzte, Apotheken und Betreiber von Teststellen bedeutet dies:

Die eigentliche Herausforderung vieler Verfahren liegt heute weniger in der Frage, ob Leistungen erbracht wurden, sondern vielmehr darin, ob deren ordnungsgemäße Dokumentation auch Jahre später noch lückenlos nachgewiesen werden kann.

Fazit: Dokumentation entscheidet über den Vergütungsanspruch

Der Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen verdeutlicht einmal mehr, dass Dokumentationspflichten im Gesundheitswesen keine bloßen Formalien sind.

Nicht die tatsächliche Leistungserbringung allein, sondern die vollständige und überprüfbare Dokumentation entscheidet letztlich über den Bestand des Vergütungsanspruchs.

Für alle noch laufenden Prüf- und Rückforderungsverfahren gilt daher:

Wer Leistungen abrechnet, sollte seine Dokumentation mindestens ebenso ernst nehmen wie die Leistung selbst.

Haben Sie eine Rückforderung im Zusammenhang mit Corona-Testungen erhalten oder läuft bereits ein Prüfverfahren?

Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann entscheidend sein, um Risiken zu erkennen und bestehende Verteidigungsmöglichkeiten auszuschöpfen.

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