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5. Juni 2026

💬 Chance oder Kostenfalle? GOÄ-Honorarklagen ab 2026 vor dem Landgericht

Mit Wirkung zum 01.01.2026 tritt eine weitreichende Änderung in Kraft, die viele Ärztinnen und Ärzte bislang unterschätzen: GOÄ-Honorarklagen fallen künftig unabhängig vom Streitwert ausschließlich in die Zuständigkeit der Landgerichte.

Was auf den ersten Blick wie eine rein formale Zuständigkeitsregel erscheint, hat in der Praxis erhebliche finanzielle, strategische und organisatorische Konsequenzen – insbesondere für niedergelassene Ärzte, Chefärzte und medizinische Einrichtungen, die regelmäßig mit offenen Privathonoraren konfrontiert sind.

Hintergrund der Neuregelung

Bislang galt:
GOÄ-Honorarklagen wurden nur dann vor dem Landgericht verhandelt, wenn der Streitwert über 5.000 Euro lag. Forderungen darunter konnten vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden – häufig auch ohne anwaltliche Vertretung.

Der Gesetzgeber reagiert mit der Neuregelung auf die zunehmende Komplexität medizinrechtlicher Auseinandersetzungen. Gerade Honorarklagen sind in der Praxis selten reine Zahlungsstreitigkeiten. Patienten begründen ihre Zahlungsverweigerung zunehmend mit behaupteten Behandlungsfehlern oder medizinischen Einwänden. Der Schwerpunkt solcher Verfahren liegt damit häufig weniger im Zivilrecht als in medizinischen Sach- und Beweisfragen, die regelmäßig nur mithilfe von Sachverständigengutachten geklärt werden können.

Landgerichte verfügen im Gegensatz zu Amtsgerichten über spezialisierte Kammern, mehrere Richter und deutlich mehr Erfahrung im Umgang mit medizinrechtlichen Sachverhalten. Vor diesem Hintergrund werden Streitigkeiten aus Heilbehandlungen nun allein aufgrund ihres medizinischen Zusammenhangs – und nicht mehr wegen des Streitwerts – den Landgerichten zugewiesen.

Zwingende anwaltliche Vertretung – ein zentraler Einschnitt

Eine der gravierendsten Folgen der neuen Zuständigkeitsregelung ist der uneingeschränkte Anwaltszwang vor dem Landgericht.
Ärztinnen und Ärzte können Honorarforderungen künftig nicht mehr eigenständig einklagen, auch wenn es sich nur um geringe Beträge handelt.

Dies führt in der Praxis zu deutlich höheren Kosten, die bei kleineren Forderungen schnell in ein wirtschaftliches Missverhältnis geraten können. Gleichzeitig steigen auch für Patientinnen und Patienten die Hürden, da auch sie anwaltlich vertreten sein müssen.

Längere Verfahren und strategische Abwägungen

Hinzu kommt, dass Zivilverfahren vor den Landgerichten erfahrungsgemäß deutlich länger dauern als vergleichbare Verfahren vor den Amtsgerichten. Das Gesetz sieht keine vereinfachten oder beschleunigten Verfahren für geringfügige Streitwerte vor. Selbst kleine Honorarklagen müssen vollständig nach den Regeln des landgerichtlichen Verfahrens geführt werden.

Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet dies einen notwendigen Strategiewechsel im Forderungsmanagement:
Die Entscheidung, ob eine Honorarforderung gerichtlich verfolgt wird, wird künftig nicht mehr allein von der Höhe des Betrags abhängen, sondern von einer sorgfältigen Kosten-Nutzen-Abwägung und der rechtlichen Einschätzung des Einzelfalls.

Chancen der Spezialisierung

Trotz aller Nachteile bringt die Neuregelung auch Chancen mit sich. Die stärkere Spezialisierung der Landgerichte kann langfristig zu qualitativ besseren, nachvollziehbareren und einheitlicheren Entscheidungen im Bereich der GOÄ-Abrechnung führen. Gerade bei medizinisch geprägten Streitigkeiten kann dies die Rechtssicherheit erhöhen.

Fazit

Die Zuständigkeitsverlagerung für GOÄ-Honorarklagen ab dem 01.01.2026 ist kein bloßes Detail, sondern eine strukturelle Änderung mit erheblichen Auswirkungen. Ärztinnen und Ärzte sind gut beraten, ihre Abrechnungs- und Durchsetzungsstrategien frühzeitig anzupassen und offene Honorarforderungen rechtlich fundiert bewerten zu lassen.

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