Wahlverteidigung
Wahlverteidigung bedeutet, dass Sie mich mit der Unterzeichnung einer Strafprozessvollmacht selbst direkt beauftragen, in Ihrem Namen Ihre Interessen optimal zu vertreten. Der Wahlverteidiger wird ausschließlich von Ihnen ausgesucht – kein Gericht oder Staatsanwalt kann darauf Einfluss nehmen. Das ist Ihr Recht!
Ein Verteidiger Ihrer Wahl vereinbart mit Ihnen eine Vergütung, die den Umfang der Verteidigung erheblich bestimmt: In aller Regel kann der Wahlverteidiger mehr Zeit und Mittel für die Verteidigung aufwenden und damit z. B. eigene Ermittlungsmaßnahmen veranlassen. Beispielsweise die Befragung von Zeugen oder die Organisation einer Sockelverteidigung mit weiteren Verteidigern anderer Beschuldigter oder Angeklagter in geeigneten Fällen organisieren. Es kann umfangreich recherchiert und es können hilfreiche Gutachten beauftragt werden. Sie sehen – ein ganz anderer Spielraum ergibt sich hier.
Außerdem kann der Wahlverteidiger selbstverständlich sofort für Sie aktiv werden, in dem Moment, in dem Sie ihn beauftragen. Ein Pflichtverteidiger hingegen wird Ihnen vom Gericht außer in Fällen der Untersuchungshaft erst zur Verhandlung zur Seite gestellt. Das kann erhebliche Nachteile für Sie bedeuten.
Der Wahlverteidiger ist also meist dem Pflichtverteidiger vorzuziehen: Der Handlungsrahmen ist größer, Sie können einen Verteidiger Ihres Vertrauens benennen und damit eine optimale Verteidigung sicherstellen.