Strafvollstreckungsverfahren
In Strafvollstreckungssachen geht es um den Vollzug einer vom Gericht durch Urteil verhängten Geld- oder Freiheitsstrafe. Bei zu vollstreckenden Geldstrafen kann ich für den Mandanten eine Ratenzahlung oder eine Stundung bei der Vollstreckungsbehörde durchsetzen.
Ist bereits eine Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet, so hilft in der Regel nur die sofortige Bezahlung der gesamten Geldstrafe! Im Falle verhängter Freiheitsstrafen kann ich den Mandanten bei einem Antrag auf Strafaufschub bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde unterstützen.
Wenn es um ein Gnadengesuch bei dem zuständigen Justizministerium (in Berlin: Senatsverwaltung für Justiz) geht, so bin ich gerne bereit, insoweit die Vertretung zu übernehmen. Steht der Vollzug einer Freiheitsstrafe an, so bin ich in der Lage, den Mandanten auf den Strafantritt (in Berlin: zum offenen Vollzug) vorzubereiten, damit der Vollzug möglichst erträglich stattfinden kann.
Selbstverständlich kann ich dem Mandanten ferner dabei helfen, zum Halbstrafenzeitpunkt oder 2/3-Zeitpunkt vorzeitig entlassen zu werden. Voraussetzung hierfür ist die Erarbeitung einer günstigen Prognose, welche es Haftanstalt, Staatsanwaltschaft und Gericht erlaubt, darauf zu vertrauen, dass der Mandant in Zukunft nicht wieder straffällig wird.
Da es für diesen Vertretung keine Beiordnung eines Pflichtverteidigers, Prozesskostenhilfe oder Rechtsschutzversicherung gibt, muss in diesen Fällen zwischen dem Mandanten oder seinen Angehörigen und mir eine angemessene Vergütungsvereinbarung vereinbart und bezahlt werden. Siehe dazu auch unter Vergütung.
Lesen Sie auch
Ich verteidige bzw. vertrete Sie anwaltlich gegen Vorwürfe in diesen Bereichen:
- bei Vermögensdelikten wie Diebstahl, Betrug, Untreue, Unterschlagung, Hehlerei etc.,
- bei Straftaten gegen das Leben wie Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge, fahrlässige Tötung – beispielsweise im Straßenverkehr,
- bei Wirtschaftsstraftaten wie Insolvenzverschleppung, Bankrott, Nichtabführen von Sozialabgaben etc.,
- bei Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, d. h. gefährliche und einfache Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung, etc.,
- bei Sexualstraftaten wie Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung etc.,
- bei Drogendelikten, z. B. Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz,
- bei allen Verkehrsstraftaten wie z. B. Trunkenheit im Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis
- bei Strafvollstreckungsverfahren, z. B. Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zum Halbstrafen- oder 2/3-Zeitpunkt, Verlegung in den offenen Vollzug, Gewährung von Vollzugslockerungen,
- in Fällen von Maßregeln wie der Sicherungsverwahrung.
