Sicherungsverwahrung
Die Sicherungsverwahrung soll dazu dienen, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen. In aller Regel wird eine Sicherungsverwahrung nur nach einer Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat vollstreckt.
Wurde und wird eine Sicherungsverwahrung bereits im Gerichtsurteil über eine Straftat verkündet, hat sie in aller Regel Bestand, sofern sie rechtskonform zustande gekommen ist. Hingegen wird die in der Vergangenheit angeordnete nachträgliche, vom Urteil losgelöste Sicherungsverwahrung heute einhellig als Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention gesehen. Gegenwärtig ist der Gesetzgeber gerade dabei, eine neue Rechtsgrundlage für die Unterbringung "besonders gefährlicher Gewalttäter" zu schaffen.
Sicherungsverwahrung ist Sicherheitsinstrument des Staates
Eine Sicherungsverwahrung darf ein deutsches Gericht nur gegen solche Straftäter verhängen, die sich zum wiederholten Male in erheblichem Umfang strafbar gemacht haben, wie beispielsweise bei Sexualtätern (siehe oben), Gewalttätern oder notorischen Betrügern. Die Sicherungsverwahrung ist keine Strafe, sondern ein Sicherheitsinstrument des Staates, um bei diagnostizierter Gefährlichkeit des Straftäters („Hangtäter“) zu verhindern, dass von der betreffenden Person weitere Straftaten begangen werden.
Als Verteidiger in solchen Verfahren kann ich darauf hinarbeiten, dass trotz bestehender Gefährlichkeitsprognose die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Sicherungsverwahrung geschaffen werden. Dazu ist es notwendig, dass im Einverständnis mit dem Mandanten Gespräche mit den Verantwortlichen der Haftanstalt zu führen, in der der Mandant untergebracht ist. Denn Basis eines erfolgreichen Antrages auf Entlassung bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer des jeweiligen Landgerichts ist eine positive Beurteilung durch die Unterbringungsanstalt.
Darüber hinaus kann ich als Verteidiger bei der Auswahl und der Zusammenarbeit mit einem psychiatrischen Sachverständigen mitwirken. Ohne ein vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten kann die Strafvollstreckungskammer keine Entscheidung für eine Entlassung aus der Sicherungsverwahrung treffen.
Lesen Sie auch
Ich verteidige bzw. vertrete Sie anwaltlich gegen Vorwürfe in diesen Bereichen:
- bei Vermögensdelikten wie Diebstahl, Betrug, Untreue, Unterschlagung, Hehlerei etc.,
- bei Straftaten gegen das Leben wie Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge, fahrlässige Tötung – beispielsweise im Straßenverkehr,
- bei Wirtschaftsstraftaten wie Insolvenzverschleppung, Bankrott, Nichtabführen von Sozialabgaben etc.,
- bei Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, d. h. gefährliche und einfache Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung, etc.,
- bei Sexualstraftaten wie Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung etc.,
- bei Drogendelikten, z. B. Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz,
- bei allen Verkehrsstraftaten wie z. B. Trunkenheit im Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis
- bei Strafvollstreckungsverfahren, z. B. Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zum Halbstrafen- oder 2/3-Zeitpunkt, Verlegung in den offenen Vollzug, Gewährung von Vollzugslockerungen,
- in Fällen von Maßregeln wie der Sicherungsverwahrung.
