Rechtswidrigkeit der Durchsuchung in der Wohnung eines unbeteiligten Dritten

Im Beschwerdeverfahren erreichte ich für die Mandantin die Feststellung des Landgerichts Münster, dass die Durchsuchung ihrer Wohnung als unbeteiligter Dritter als rechtswidrig festgestellt wurde.

Der gegen einen Beschuldigten gerichtete richterliche Durchsuchungsbeschluss rechtfertigte den erheblichen Grundrechtseingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung nicht. Es bestanden von vornherein keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Bewohnen der Wohnräume durch den Beschuldigten selbst.

Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster führte gegen einen Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Einkommenssteuerverkürzung. Das Amtsgericht Münster hat daraufhin einen Beschluss zur Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten erlassen.

Nach Durchsuchung von dessen Wohnung folgte eine Durchsuchung des Wohnraumes der Angehörigen des Beschuldigten, ohne dass diese Durchsuchung von dem Beschluss des Amtsgerichts umfasst war und kein hinreichender Verdacht dafür vorlag, dass der Beschuldigte die Wohnung der Angehörigen bewohnte.

Lediglich der Nachname am Klingelschild und Briefkasten stimmte mit dem des Beschuldigten überein. Die Mandantin wendete sich daraufhin mittels Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung und -durchführung durch die Steuerfahndung.

Das Landgericht Münster kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Durchsuchung der Wohnung der Angehörigen und Beschwerdeführerin um eine rechtswidrige Durchsuchung handelte. Allein derselbe Nachname am Klingelschild der Angehörigen lässt eine solche Vermutung nicht zu und rechtfertigt eine Durchsuchung nicht.

Vor dem Betreten der Wohnung waren die handelnden Beamten vielmehr zur Rücksprache mit dem zuständigen Ermittlungsrichter gehalten. Selbst bei  Gefahr im Verzug bestünde zunächst die Pflicht zur Herbeiführung einer richterlichen Anordnung. Bei der durchgeführten Wohnungsdurchsuchung griffen die Beamten obendrein schwerwiegend in die Grundrechte der Angehörigen ein.

Landgericht Münster, Geschäftszeichen: 7 Qs 6/20; Beschluss vom 23. November 2020