Pflichtverteidigung

Der Pflichtverteidiger wird per Beschluss vom zuständigen Gericht bestellt. Dieses kann auf Antrag des Beschuldigten (im Ermittlungsverfahren) oder des Angeklagten (im gerichtlichen Verfahren) oder seines Anwaltes geschehen oder durch das Gericht selbst.

Anders als bei der Wahlverteidigung kann aber ein unzufriedener Mandant den Pflichtverteidiger nicht einfach durch eine Kündigung von seinem Auftrag entbinden. Dazu ist immer ein gerichtlicher Beschluss nötig, der entweder nur bei einem nachhaltig zerrütteten Vertrauensverhältnis oder bei Zustimmung aller Beteiligter ergeht.

Der Pflichtverteidiger erhält von der Justiz für jeden Verfahrensabschnitt gesetzlich bestimmte feste Gebührensätze erstattet, welche meist deutlich unter der Vergütung eines Wahlverteidigers liegen.

Bis zur jeweiligen Höhe der Pflichtverteidigersätze ist der Verteidiger aber auch berechtigt, von seinen Mandanten (von Ihnen) den entsprechenden Betrag als Vergütung anzunehmen, ohne dass er diesen von der Justiz anrechnen und damit in Abzug bringen lassen muss.

Im Fall seiner Verurteilung durch das Gericht, d.h. bei der Verhängung eines Schuldspruches ist der Mandant (sind Sie) rechtlich verpflichtet, der Justiz diejenigen Pflichtverteidigergebühren zurückzuerstatten, welche der Verteidiger vorher erhalten hat – denn der Verurteilte trägt grundsätzlich die Kosten des Verfahrens!