In Bobingen (Landkreis Augsburg) wurde ein neunjähriges Mädchen versehentlich von einem Arzt mit dem BioNTech-Corona-Impfstoff Comirnaty gegen das Coronavirus geimpft. Seit Ende Mai 2021 ist eine Immunisierung mit dem Vakzin allerdings nur für Jugendliche ab dem 12. Lebensjahr zugelassen. Jüngere dürfen hingegen keine Impfung erhalten.
Der Vater des Kindes hat daraufhin Anzeige gegen den tätig gewordenen Arzt erstattet. Nun untersucht die Polizei wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung gegen den Mediziner nachdem das Kind die Impfung erhalten hat und klärt die genauen Umstände ab.
Der Arzt hat angegeben irrtümlich angenommen zu haben, dass es sich bei dem neunjährigen Mädchen um eine Risikopatientin handele, welche tatsächlich geimpft werden müsse. Er bedauerte seinen Fehler und entschuldigte sich für das Vorgehen.
Das Mädchen kam nach der Impfung in ein Krankenhaus und wurde dort stationär untersucht. Bisher sind keine gesundheitlichen Schäden durch die Impfung ersichtlich. Der behandelnde Arzt wurde nach dem Vorfall von dem Betreiber des Impfzentrums gekündigt.
Auf Anfrage der Ärztezeitung gab die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) bekannt, dass sie sich nach dem Vorfall vorerst nicht mit den berufsrechtlichen Aspekten des Vorgangs beschäftigen möchte.
Gemäß Artikel 39 Absatz 3 des Heilberufe-Kammergesetztes (HKaG) kann der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens zurückstellen, sofern es sich um einen bereits gestellten Antrag auf Einleitung eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens handelt. Florian Wagle von der BLÄK gab bekannt, dass nach dem Abschluss des Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens sodann seitens der ärztlichen Berufsaufsicht ein „berufsrechtlichen Überhang“ geprüft werde.
Die bei den ärztlichen Bezirksverbänden (ÄBV) angesiedelte ärztliche Berufsaufsicht ist für berufsrechtliche und haftungsrechtliche Fragen bei Medizinern zuständig. Die BLÄK leitet Beschwerden, welche eine Berufspflichtverletzung betreffen, sofort an den Bezirksverband weiter, in dessen Bezirk der Ärztliche Kreisverband liegt. Bei diesem muss auch die Mitgliedschaft des betroffenen Arztes bestehen.
(Quelle: www.aerztezeitung.de)