Neuer Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen

Am 04.02.2015 hat das Bundesjustizministerium (BMJV) einen Gesetzesentwurf zur
Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen vorgelegt.

Regelungsbedarf

Ziel des Gesetzes ist es eine Grundlage im Strafrecht zu schaffen, um Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen entgegen zu treten und so eine bisherige strafrechtliche Lücke zu füllen.

Inhalt des Entwurfs

Bestrafen soll das Gesetz den korruptiven Austausch von Vorteilen im Gesundheitswesen.
Der Referentenentwurf betrifft neben Ärzten, Psychotherapeuten und Apothekern auch
Gesundheitsfachberufe wie Krankenpfleger und Physiotherapeuten.

Es sollen vor allem Fälle erfasst werden, in welchen Prämienzahlungen von
Pharmaunternehmen ein bestimmtes Verschreibungsverhalten versuchen herbeizuführen
oder Zuwendungen an Kliniken geleistet werden, im Austausch für die Zuführung von
Patienten oder von Untersuchungsmaterial. Außerdem soll vermieden werden, dass
„unter Umgehung der geltenden Preisvorgaben auf Bezugs- und Abgabeentscheidungen
von Apothekern eingewirkt wird, um unlautere Wettbewerbsvorteile zu erlangen“.

Als Vorteil im Sinne des neuen Tatbestandes gelten alle Zuwendungen, auf welchen der
Täter keinen Rechtsanspruch hat. Dabei soll es keine Geringwertigkeitsgrenze geben.
Jedoch sollen sozialadäquate Geschenke von Patienten oder übliche Werbegeschenke, die
nicht geeignet sind heilberufliche Entscheidungen zu beeinflussen, nicht strafbar sein.
Auch bloße vergütete Anwendungsbeobachtungen ohne Unrechtsvereinbarung fallen
nicht unter den neuen Tatbestand.

Als strafbare Vorteile sollen allerdings Einladungen zu Kongressen, Kostenübernahmen
von Fortbildungen oder die Ermöglichung von Gewinn- oder Vermögensbeteiligungen
gelten.

Zusätzlich zu dem bloßen Annehmen des Vorteils muss dieser allerdings auch mit einer
Gegenleistung verknüpft sein, welche in einer unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb
oder einer sonstigen Verletzung von Berufsausübungspflichten besteht. Soll mit der Zuwendung nur das allgemeine „Wohlwollen“ erkauft werden, ist dies nicht
ausreichend.

Des Weiteren soll für den neuen Paragraphen auch der besonders schwere Fall des § 300
StGB bei gewerbsmäßigem Handeln oder bei Vorteilen von großem Ausmaß gelten.

Reaktionen

Zwar wurde das Anti-Korruptionsgesetz zum Teil positiv aufgenommen, jedoch stößt es
auch auf kritische Stimmen. Es wird beispielsweise bemängelt, nur harte Fälle der
Bestechung bestrafen zu könnten. So würden der übliche Austausch von Gefälligkeiten,
bei denen Gegenleistungen nicht direkt nachweisbar oder vereinbart seien, wie bisher
untergehen (Einladungen zu Kongressreisen, gesponserte Restaurantbesuche oder
Gratis-Software). Auch würden nur wenige Korruptionsfälle aufgedeckt und dass es immer Möglichkeiten gebe das Verhalten von Ärzten legal zu beeinflussen.

Des Weiteren kommt bei manchen die Befürchtung auf, Kooperationen könnten nun
unter Generalverdacht geraten. So könnten beispielsweise regionale Ärztenetze bedroht
sein. Auch könnten Gewinnverteilungsregeln von Berufsausübungsgemeinschaften oder
die prä- und poststationäre Zusammenarbeit von Krankenhäusern und niedergelassenen
Ärzten zu strafrechtlicher Verfolgung führen. Weiter bestünde die Gefahr, dass
Ärztegenossenschaften unter Generalverdacht gerieten. Es bedürfe deshalb eine klare Abgrenzung zur erwünschten Zusammenarbeit und eine
deutliche Präzisierung des strafbaren Verhaltens.

Ausblick

Nun muss zunächst die endgültige Umsetzung des neuen Paragraphen abgewartet
werden. In jedem Fall ist zukünftig beim Austausch von Vorteilen im Gesundheitswesen
Vorsicht geboten. So sollten Angehörigen der Heilberufe und Unternehmen der
Gesundheitsbranche bei ihrer Zusammenarbeit stets auf Transparenz achten.