Mord und Totschlag
Das Leben eines jeden einzelnen Menschen ist das höchste Rechtsgut in der deutschen Gesellschaft. Deshalb sieht das Strafgesetzbuch (StGB) für Straftaten, die sich vorsätzlich gegen das Leben eines anderen richten, die höchsten Sanktionen vor, die das deutsche Recht zulässt.
Für Mord gibt es eine lebenslange Freiheitsstrafe, für Totschlag kann der Zeitraum zwischen fünf und fünfzehn Jahren liegen, für Körperverletzung mit Todesfolge bei mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe. Nach Anklageerhebung werden solche Strafverfahren vor dem Schwurgericht, einer großen Strafkammer des jeweiligen Landgerichtes geführt.
Verteidigung mit allen zulässigen Mitteln
Wegen der Bedeutung des Verfahrens für sämtliche Beteiligte – wie beispielsweise als Nebenkläger auftretende Angehörige des Getöteten – sowie der massiven Strafandrohung für den Mandanten muss ich als Verteidiger das Verfahren oft mit allen Mitteln führen, die das Gesetz einräumt (vgl. oben „Wahlverteidigung“).
Dazu gehören nicht nur notwendige Rechtsgespräche oder Erörterungen mit Richtern, Staatsanwälten oder Sachverständigen. Auch im Prozess ist häufig ein energisches Auftreten gefragt, es sind Beweisanträge und in geeigneten Fällen auch Befangenheitsanträge gegen voreingenommene Richter zu stellen. Zeugen sind intensiv zu befragen. Der Schlussvortrag (das Plädoyer) wird noch einmal alle günstigen, für den Mandanten sprechende Argumente hervorheben. Aber es gilt für mich immer die Maxime:
Gut für die Verteidigung ist nur, was dem Mandanten hilft!
Lesen Sie auch
Ich verteidige bzw. vertrete Sie anwaltlich gegen Vorwürfe in diesen Bereichen:
- bei Vermögensdelikten wie Diebstahl, Betrug, Untreue, Unterschlagung, Hehlerei etc.,
- bei Straftaten gegen das Leben wie Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge, fahrlässige Tötung – beispielsweise im Straßenverkehr,
- bei Wirtschaftsstraftaten wie Insolvenzverschleppung, Bankrott, Nichtabführen von Sozialabgaben etc.,
- bei Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, d. h. gefährliche und einfache Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung, etc.,
- bei Sexualstraftaten wie Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung etc.,
- bei Drogendelikten, z. B. Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz,
- bei allen Verkehrsstraftaten wie z. B. Trunkenheit im Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis
- bei Strafvollstreckungsverfahren, z. B. Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zum Halbstrafen- oder 2/3-Zeitpunkt, Verlegung in den offenen Vollzug, Gewährung von Vollzugslockerungen,
- in Fällen von Maßregeln wie der Sicherungsverwahrung.
