Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit: Körperverletzung
Wie bei Mord und Totschlag geht es bei Delikten wie gefährlicher oder einfacher Körperverletzung sowie fahrlässiger Körperverletzung um körperliche Gewalt gegen andere Personen. Oft gibt es Überschneidungen mit anderen Teilbereichten des Strafrechtes, wenn z. B. den Mandanten neben einer Körperverletzung ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Landfriedensbruch oder auch Vergewaltigung bzw. sexuelle Nötigung vorgeworfen werden.
Auch in Verkehrstrafverfahren spielt der Vorwurf der Körperverletzung häufig eine Rolle, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt. Im Verfahren wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung ist es auch typisch, dass Geschädigte als Nebenkläger am Verfahren teilnehmen, wenn es zu einer Anklageerhebung kommt.
Meine Aufgabe: Schuldspruch verhindern, Ansprüche abwehren
Als Verteidiger besteht meine Aufgabe dann nicht nur darin, einen Schuldspruch gegen den Mandanten zu verhindern. Es geht darüber hinaus darum, von den Nebenklägern geltend gemachte Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche abzuwehren. Wenn nicht objektive Beweismittel vorhanden sind, kann es im Verfahren wegen Körperverletzung zu „Aussage gegen Aussage“-Situation kommen. Mehr dazu finden Sie unter Sexualstraftaten.
Lesen Sie auch
Ich verteidige bzw. vertrete Sie anwaltlich gegen Vorwürfe in diesen Bereichen:
- bei Vermögensdelikten wie Diebstahl, Betrug, Untreue, Unterschlagung, Hehlerei etc.,
- bei Straftaten gegen das Leben wie Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge, fahrlässige Tötung – beispielsweise im Straßenverkehr,
- bei Wirtschaftsstraftaten wie Insolvenzverschleppung, Bankrott, Nichtabführen von Sozialabgaben etc.,
- bei Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, d. h. gefährliche und einfache Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung, etc.,
- bei Sexualstraftaten wie Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung etc.,
- bei Drogendelikten, z. B. Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz,
- bei allen Verkehrsstraftaten wie z. B. Trunkenheit im Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis
- bei Strafvollstreckungsverfahren, z. B. Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zum Halbstrafen- oder 2/3-Zeitpunkt, Verlegung in den offenen Vollzug, Gewährung von Vollzugslockerungen,
- in Fällen von Maßregeln wie der Sicherungsverwahrung.
