Kein Abrechnungsbetrug: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am vergangenen Mittwoch die Revision der Augsburger Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Az. 1 StR 535/16). Damit ist der Freispruch für den Laborarzt Bernd Schottdorf aus Augsburg rechtskräftig.
Trotz mehrerer Anklage wurde Schottdorf bisher nie verurteilt
Seit Jahrzehnten wurde der Mediziner mehrfach wegen Abrechnungsbetrugs angeklagt. Es kam bisher jedoch nie zu einer Verurteilung. So wurden der heute 77-Jährige und seine damalige Ehefrau auch 2016 vom Landgericht Augsburg freigesprochen. Gegen dieses Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das Landgericht, und nun auch der BGH, sahen keine Strafbarkeit des Großunternehmers.
Ihm war vorgeworfen worden, zwischen 2004 und 2007 durch mehrere scheinselbständige Medizinlabore 12,8 Millionen Euro zu viel abgerechnet zu haben. Das Landgericht bewertete das Vorgehen nicht als Abrechnungsbetrug. Der BGH sah in diesem Urteil „keine Lücken oder Widersprüche“. Grundsätzlich müssen Großlabore ab einer bestimmten Auftragsmenge den Krankenkassen Rabatte gewähren. Dem Ehepaar Schottdorf war vorgeworfen worden, verschiedene scheinselbstständige Außenlabore aufgebaut zu haben, um diese Rabatte zu vermeiden.
Die Staatsanwaltschaft war der Ansicht, dass die in den Laboren arbeitenden Ärzte vielmehr als Arbeitnehmer eingestuft hätten werden müssen. Zwar seien sie den Krankenkassen gegenüber als selbstständig aufgetreten, Schottdorf hatte mit ihnen jedoch Dienstleistungsverträge abgeschlossen. Laut dem Vorwurf der Ankläger soll durch das System bei Abrechnungen von fast 79 Millionen Euro insgesamt Rabatte in Höhe von 12,8 Millionen Euro eingespart worden sein. Es war eine Haftstrafe von viereinhalb Jahren und ein Bußgeld in Millionenhöhe gefordert worden.
Revisionsabweisung nach nur 15 Minuten Verhandlung
Die Richter waren jedoch der Auffassung, dass man die Außenlabore als „frei“ ansehen könnte. Der BGH sah in dieser Schlussfolgerung keinen Rechtsfehler. Die Verhandlung am vergangenen Mittwoch hatte nur 15 Minuten gedauert. Sogar der Vertreter der Bundesanwaltschaft beantragte, wie die Verteidiger, die Abweisung der Revision. Er war der Ansicht, die Beweisführung des Landgerichts Augsburg sei nicht zu beanstanden