Anordnung des Ruhens der Approbation wegen gesundheitlicher Mängel

Gegenstand des Verfahrens war die Anordnung des Ruhens der Approbation einer Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe nachdem diese einen Suizidversuch beging. Daraufhin wurde im psychiatrischen Gutachten eines Sachverständigen die Unfähigkeit zur Ausübung des Arztberufes festgestellt.

Aufgrund einer Wahnsymptomatik und von kognitiven Beeinträchtigungen der Fachärztin handele es sich um eine wahnhafte Störung. Aus den genannten Gründen wurde das Ruhen der erteilten Approbation als Ärztin angeordnet.

Das Verwaltungsgericht hat einen Eilantrag mit Beschluss vom 14. August 2019 abgelehnt. Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Das Ruhen der Approbation kann grundsätzlich dann angeordnet werden, wenn der Arzt in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs zumindest vorübergehend nicht mehr geeignet ist. Solange muss die ärztliche Tätigkeit ruhen.

Vor einer gerichtlichen Entscheidung ist der Arzt zwingend hören, damit Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs gewahrt wird. Die Anordnung des Ruhens der Approbation ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen später wegfallen. Die Approbationsbehörde ist verpflichtet stets zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für das Ruhen weiterhin bestehen.

Die Eignung des Arztes zur Ausübung wird nicht dadurch wiederhergestellt, dass die Mitarbeit eines ärztlich qualifizierten Mitarbeiters/-in zur Abwendung einer Ruhensanordnung erfolgt, da diese keine hinreichend geeignete Maßnahme des betroffenen Facharztes darstellt.

Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung im Eilverfahren reicht es nicht aus, dass die Klage der Antragstellerin voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Der darin liegende selbständige Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit ist unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft.

Es müssen überwiegende öffentliche Belange rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Es hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.07.2020 – 21 CS 20.1192

 


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